Der Versammlungsleiter hat das Wort den Mitgliedern in der Reihenfolge zu erteilen, wie die Eintragung in die Rednerliste erfolgte. Den Vorstandsmitgliedern ist das Wort außer der Reihe zu erteilen.
§ 2
Antragssteller erhalten als Erste und vor der Abstimmung als Letzte das Wort.
§ 3
Meldet sich ein Mitglied "zur Geschäftsordnung", so ist ihm vor den noch vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen.
§ 4
Spricht ein Redner nicht zur Sache, oder hält er sich nicht an diese Geschäftsordnung, so hat der Versammlungsleiter ihn darauf aufmerksam zu machen. Nötigenfalls kann er ihm das Wort entziehen.
§ 5
Grobe Störungen oder Beleidigungen werden durch den Versammlungsleiter mit Verwarnungen oder mit dem Ausschluss aus der Sitzung geahndet.
§ 6
Dringlichkeitsanträge können nur mit zwei Drittel der Stimmen zur Beratung oder Beschlussfassung zugelassen werden.
§ 7
Verbesserungen zu den Anträgen der Tagesordnung sind ohne Dringlichkeit zulässig.
§ 8
Über Anträge zur Begrenzung der Redezeit ist außer der Reihe sofort abzustimmen.
§ 9
Über Anträge auf "Schluss der Debatte" ist nach vorheriger Verlesung der Rednerliste sofort abzustimmen. Wird der Antrag angenommen, so hat der Versammlungsleiter nur noch einem Redner dafür und einem dagegen, und zwar in der Reihenfolge, wie sie eingetreten sind, vorbehaltlich der Übertragung auf weitere nachstehende Redner sowie dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort zu erteilen. Antrag auf "Schluss der Debatte" kann nur von einem bisher an der Diskussion nicht beteiligten, stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.
§ 10
Bei Abstimmungen ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
§ 11
Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn auch nur ein Teilnehmer der Versammlung dies wünscht.
§ 12
Bei Neuwahlen des Gesamtvorstandes übernimmt nach der Abstimmung über die Entlastung ein von der Versammlung gewähltes Mitglied oder der Älteste die Versammlungsleitung. Wenn das erste Mitglied des Vorstandes gewählt ist, übernimmt dieses die Leitung der weiteren Wahlen.
§ 13
Eine von der Mitgliederversammlung gewählte Wahlkommission von drei Personen überwacht die Wahlhandlungen und zählt die Stimmen aus.
§ 14
Proteste gegen eine Wahlhandlung sind schriftlich mit Begründung bei der Wahlkommission einzureichen und durch diese sofort zu entscheiden. Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie sogleich zu wiederholen.
§ 15
Vor jedem Wahlgang sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie eine Wahl annehmen.
§ 16
Die Protokolle über sämtliche Sitzungen und Versammlungen sind zu sammeln.
§ 17
Die Tagesordnung ist vor Beginn der Versammlung zu genehmigen. Zur Genehmigung ist die einfache Mehrheit erforderlich.
§ 18
Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, ist jede satzungsgemäß einberufene Versammlung und Sitzung beschlussfähig.
§ 19
Diese Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung des ESSC am 19. April 2002 aufgestellt und angenommen. Sie gilt als Teil der Satzung.