Rechtsordnung Die Rechtsordnung als PDF ( 34KB )


Der ESSC hält es zur Hebung und Aufrechterhaltung der sportlichen Einstellung und Haltung aller Mitglieder des ESSC für notwendig, folgende Rechtsordnung im Falle eines Verstoßes gegen die Sportdisziplin oder bei unkameradschaftlichem, unehrenhaftem oder vereins-schädigendem Verhalten in Anwendung zu bringen.

§ 1 Der ESSC erkennt bei Verstoß auf
1. Verwarnung
2. Sperre
3. Ausschluss.
§ 2 Bei allen Verstößen entscheidet der Fachausschuss Rechts- und Sozialfragen. Prüfung des Falles erfolgt unter Anhörung des Mitgliedes in mündlicher Verhandlung.
§ 3 Dem Mitglied, gegen das verhandelt werden soll, ist schriftlich von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis zu geben.
§ 4 Jeder Schiedsspruch muss durch den Vorstand, der auch Berufungsinstanz ist, bestätigt werden.
§ 5 Die Berufung muss innerhalb von acht Tagen an den Vorstand erfolgen.
§ 6 Eine weitere Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes als Berufungsinstanz ist nur zulässig, wenn die Berufungsentscheidung auf Ausschluss aus dem ESSC lautet. Über die weitere Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstands-vorsitzende, an den die weitere Berufung in schriftlicher Form zu richten ist, hat die Entscheidung hierüber auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitglieder-versammlung zu setzen.
§ 7 Mit dem Ausschluss aus dem ESSC sind die Verbandsrechte, insbesondere das Startrecht im entsprechenden Hessischen Fachverband sowie im Deutschen Fachverband, erloschen. Der entsprechende Hessische Fachverband ist unter Einreichung sämtlicher Unterlagen umgehend zu unterrichten.
§ 8 Diese Rechtsordnung wurde in der Mitgliederversammlung des ESSC am 19. April 2002 aufgestellt und angenommen. Sie gilt als Teil der Satzung.


26.-27.05.2012
24-Stundenschwimmen und ESSC Freibadübernachtung

02.-03.06.2012
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Juli 2012
Intensiv Schwimmkurse in den Ferien

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