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I. Rechtsform und Zweck
§1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr, Vereinszeichen
1.
Der am 24. Mai 1927
gegründete Verein führt den Namen ERSTER SODENER SCHWIMM-CLUB 1927 ( kurz ESSC)
. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein unter Nr. 592
eingetragen und hat den Namenszusatz e. V.
2.
Er hat seinen
Sitz in Bad Soden am Taunus. 3.
Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. 4.
Die Vereinsfarben
sind blau-orange. Der Auftritt nach außen und innen ist einheitlich und
durchgängig. §2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit 1.
Der ESSC setzt
sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss
von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der
Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen. 2.
Zu diesem Zweck
betreibt und fördert er in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, mit Schulen und
kommunalen Einrichtungen den Breiten- und Leistungssport, bevorzugt im Bereich
des Schwimmsports die sportliche Freizeitgestaltung durch ein Angebot
altersgemäßer Sportarten die nationalen und internationalen Begegnungen. 3.
Er verfolgt seine
Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der
Abgabenordnung. Mittel des ESSC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des ESSC. Der ESSC ist selbstlos tätig; er verfolgt in
erster Linie eigenverantwortliche Zwecke. 4.
Die Organe des ESSC arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des ESSC fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5.
Der ESSC ist
Mitglied in den erforderlichen Organisationen der Selbstverwaltung des
deutschen Sports. 6.
Die dem ESSC
überlassenen persönlichen Daten der Mitglieder werden vertraulich behandelt und
nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahme hiervon ist das mit der
Datenverarbeitung beauftragte Unternehmen. Dieses ist durch den gesetzlichen
Datenschutz gebunden. II.
Beginn, Ruhen und Ende der Mitgliedschaft §3 Mitgliedschaft Der ESSC besteht
aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. §4 Beginn der Mitgliedschaft 1.
Der Eintritt in
den ESSC setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der bei
Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muss. 2.
Mit dem
Aufnahmeantrag werden die Satzung des ESSC und seine Ordnungen sowie die der
übergeordneten Verbände anerkannt. 3.
Die Abgabe des
Antrages berechtigt, vorläufig die Einrichtungen des ESSC zu benutzen, an
seinen Veranstaltungen teilzunehmen, und verpflichtet, die entsprechenden
Beiträge zu entrichten. 4.
Die Mitgliedschaft
von ordentlichen Mitgliedern beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie
beantragt wird. §5 Ende der Mitgliedschaft 1.
Die
Mitgliedschaft endet durch a)
Tod b)
Austritt c)
Ausschluss Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am ESSC und dessen
Vermögen. 2.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) erfolgen und ist mindestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Der Jahresbeitrag ist bis zum Austrittsdatum vollständig zu entrichten. 3.
Austrittserklärungen
müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von ihrem gesetzlichen Vertreter,
unterschrieben sein. 4.
Der Ausschluss
eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
insbesondere a)
vorsätzliche
Verstöße gegen die Satzung bzw. Interessen des ESSC sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der ESSC-Organe, b)
unehrenhaftes
oder vereinsschädigendes Verhalten. c)
Die Streichung
von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz
dreimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem ESSC im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Schuld bleibt davon unberührt. Näheres regelt
die Rechtsordnung des ESSC. §6 Ruhen der Mitgliedschaft 1.
Die
Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied a)
zum Wehr- oder
Ersatzdienst einberufen ist, b)
beruflich für
länger als sechs Monate, jedoch für höchstens drei Jahre, weiter als 100 km von
Bad Soden am Taunus abwesend ist oder c)
der Vorstand ein
Ruhen der Mitgliedschaft beschließt. 2.
Ruht die
Mitgliedschaft für mehr als drei Jahre, so hat das Mitglied einen
Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. 3.
Das Ruhen der
Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. III.
Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge, Haftung §7 Rechte der Mitglieder 1.
Jedes Mitglied
ist berechtigt, alle ESSC-Einrichtungen zu benutzen und an allen
Veranstaltungen teilzunehmen. Über die Nutzung von Vereinseigentum entscheidet
der Vorstand im Einzelnen und kann entsprechende Regelungen aufstellen. 2.
Jedes ordentliche
Mitglied über 16 Jahre ist antrags-und stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar. §8 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied
ist verpflichtet, a)
die Satzungen und
Ordnungen des ESSC und der übergeordneten Verbände anzuerkennen; b)
die Beschlüsse
und Anordnungen der ESSC-Organe zu beachten und einzuhalten; c)
den Weisungen
der Übungsleiter und Trainer im Rahmen des Sportbetriebes zu folgen; d)
die
Mitgliedsbeiträge und Gebühren gemäß § 9 fristgerecht zu bezahlen; ; e)
die Ziele des
ESSC zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des ESSC
entgegensteht. §9 Laufende
Beiträge und Gebühren
1.
Alle Mitglieder
sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2.
Für die Aufnahme
in den ESSC oder eine seiner Sparten kann der Vorstand eine Aufnahmegebühr
beschließen. 3.
Für die Benutzung
bestimmter Einrichtungen können Zusatzbeiträge, für zusätzliche Kurse
Kursgebühren erhoben werden. 4.
Mitgliedsbeiträge
( Grundbeiträge) sind Jahresbeiträge. Sie werden stets im ersten Monat des
Geschäftsjahres fällig. Zusatzbeiträge sind Vierteljahresbeiträge und werden im
ersten Monat des Quartals fällig. Beitrags-und Zusatzbeitragszahlungen sind nur
in Form der Einzugsermächtigung möglich. Kursgebühren sind vor Kursbeginn zu
zahlen. 5.
Beitrags-und
Gebührenforderungen des ESSC können nicht mit Forderungen gegen den ESSC
aufgerechnet werden. Auch eine Zurückbehaltung ist unzulässig. 6.
Beiträge werden
von der Mitgliederversammlung, Zusatzbeiträge, Aufnahme-, Kurs-und
Verwaltungsgebühren vom Vorstand festgesetzt. 7.
Beiträge und
Gebühren sollen kostendeckend sein. 8.
Mitgliedern, die
in Not sind, können auf Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage
teilweise oder gänzlich erlassen werden. Entscheidung hierüber liegt beim
Vorstand. 9.
Die
Rückerstattung von Beiträgen oder Kursgebühren bei vom ESSC nicht zu
vertretenden Ausfällen von Übungsstunden oder Kursen ist nicht möglich. 10. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 11. Der Vorstand kann in besonders begründeten
Einzelfällen durch einstimmigen Beschluss Mitglieder beitragsfrei stellen. §10 Haftung 1.
Für Schäden,
gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an sportlichen oder
sonstigen Veranstaltungen oder durch Teilnahme des ESSC oder Benutzung von
ESSC-Einrichtungen entstanden sind, haftet der ESSC nur, wenn einer Person, für
die der ESSC nach dem BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Im übrigen haftet der ESSC nur im Rahmen der Sportunfall-und
Sporthaftpflicht-Versicherung. 2.
Für Schäden, die
ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet das Mitglied;
es hat insoweit den ESSC von Ansprüchen Dritter freizustellen. IV.
Ehrungen §11 Ehrungen Der ESSC ehrt
Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den
ESSC und für langjährige Mitgliedschaft sowie für Verdienste um den Sport
allgemein. Näheres regelt
die Ehrenordnung des ESSC V.
Die Vertretungen und Verwaltung des ESSC §12 Vereinsorgane Organe des ESSC
sind: a)
Mitgliederversammlung
b)
Vorstand c)
Beirat d)
Ausschüsse §13 Mitgliederversammlung 1.
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ESSC. In jedem Geschäftsjahr
hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Termin für
die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn
Tage vorher allen stimmberechtigten Mitgliedern und den Eltern der Jugendlichen
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt im Mitteilungsblatt des ESSC und dem
amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bad Soden am Taunus. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mitteilungsblattes folgenden Werktag. 2.
Die
Mitgliederversammlung beschäftigt sich im besonderen mit: a)
Berichten der
Vorstandsmitglieder, b)
Bericht der
Rechnungsprüfer, c)
Wahl des Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, d)
Vorlage und
Genehmigung des Haushaltsplanes, e)
Satzung und
Ordnungen, f)
Ernennung von
Ehrenmitgliedern, g)
Festsetzung der
Grundbeiträge, h)
Veräußerung von
ESSC-Eigentum über Euro 25.000,00 im Einzelfall, i)
Vorhaben, die für
ein Einzelprojekt Fremdkapital oder dingliche Sicherung von mehr als Euro
25.000,00 erfordern, j)
Gewährung von
Bürgschaften im Rahmen satzungsgemäßer Zwecke, k)
der Zahlung von
Aufwandsentschädigung für den Vorstand oder die Mitglieder von Fachausschüssen.
3.
Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie entscheidet: a)
mit
Zweidrittelmehrheit bei Satzungsänderungen, b)
mit einfacher
Mehrheit bei allen übrigen Punkten. 4.
Ungültige Stimmen
und Stimmenthaltungen werden weder als Ja-noch als Nein-Stimmen gezählt. 5.
Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. 6.
Mitgliederversammlungen
werden vom Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens
5% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragen. 7.
Anträge aus den
Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der
Versammlung schriftlich mit Begründung an den Vorstandsvorsitzenden
einzureichen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. 8.
Über die in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 9.
Wahlen sind
geheim durchzuführen, es sei denn, ein gegensätzlicher Antrag findet die
Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Steht nur ein
Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, dann ist derjenige gewählt,
der mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese
Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei
der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Im übrigen gelten die
Bestimmungen der Geschäftsordnung. §14 Der Vorstand 1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorstandvorsitzenden und bis zu acht Vorstandsmitgliedern, die kraft ihres Amtes Vorsitzende ihres Fachausschusses sind. 2.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des ESSC. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen ESSC-Organ zugewiesen sind. Der Vorstand beruft die Versammlungen ein. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlungen und überwacht die Einhaltung der Satzung und der Ordnungen. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes. Von den Mitgliedern
des Vorstandes sind insbesondere die Bereiche wahrzunehmen: Schwimmsport,
Hallen-und Freizeitsport, Finanzfragen, Liegenschaften und Technik,
Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Rechts-und Sozialfragen sowie Allgemeine
Verwaltung. 3.
Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder
berufen ist. Eine Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes möglich, wenn die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten
Mitgliederversammlung ist Nachwahl möglich. 4.
Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den ESSC gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam im Sinne des § 26, Abs. 2, BGB. Die Vertreter werden vom Vorstand aus
seinen Reihen gewählt. 5.
Der von einer
Jugendversammlung zu wählende Jugendsprecher ist kraft Amtes Vorstandsmitglied
und für die Jugendarbeit zuständig. Auf die Jugendversammlung finden § 13
Ziffer 1 und § 13 Ziffer 3 bis 9 der Satzung entsprechende Anwendung.
Wahlberechtigt in der Jugendversammlung sind alle Mitglieder vom 10. bis zur
Vollendung des 26. Lebensjahres. §15 Ausschüsse 1.
Soweit
erforderlich, werden vom Vorstand Fachausschüsse gebildet. Sie haben bei ihrer
Tätigkeit die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
einzuhalten. 2.
Vorsitzende
dieser Fachausschüsse sind die fachlich zuständigen Vorstandsmitglieder. Die
stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern
der Fachausschüsse aus ihrer Mitte gewählt. 3.
Ein Fachausschuss besteht aus maximal fünf Mitgliedern und dem entsprechenden Mitglied des Vorstandes. Die Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht dem Vorstand angehören, werden vom Vorstand maximal für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes berufen. 4.
Ein Fachausschuss kann im Rahmen seiner Aufgabenstellung und seines Budgets verbindlich Beschlüsse fassen. Widerspricht das Vorstandsmitglied der Beschlussfassung, so ist der Beschluss dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen. Widerspricht ein
Vorstandsmitglied der Beschlussfassung, so ist der Beschluss dem Gesamtvorstand
zur Entscheidung vorzulegen. §16 Der Beirat 1.
Dem Vorstand steht ein Beirat unterstützend zur Seite. 2.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. 3.
Dem Beirat sollten Mitglieder des ESSC angehören, die in übergeordneten Verbänden Mitglied eines Vorstandes sind. 4.
Der Vorstand legt die Aufgaben des Beirates fest. 5.
Der Beirat soll den Vorstand unterstützen bei der §17 Die Rechnungsprüfer 1.
Die
Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Jährlich wird ein Prüfer
gewählt. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines Finanzausschusses sind. 2.
Die
Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
sowie die Führung aller Kassen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch
ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen
Bericht vorlegen. 3.
Bei vorgefundenen
Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten. 4.
Die Prüfungen
können jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während und müssen
mindestens einmal am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden. VI.
Sonstige Bestimmungen §18 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur durch
die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von
2/ 3 der erschienenen Mitglieder. §19 Die Auflösung des Vereins 1.
Über die Auflösung
des ESSC entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist innerhalb von vier
Wochen einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit die
Auflösung beschließt oder 100 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
2.
Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss ist mit Zweidrittelmehrheit zu treffen.
Die Abstimmung hat schriftlich und geheim zu erfolgen.
3.
Ist die
Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so
entscheidet die nächste, innerhalb von vier Wochen einzuberufende
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit
einfacher Mehrheit. 4.
Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Vorstandsmitglieder
zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen
sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation ( 47 ff. BGB) . 5.
Bei Auflösung des
ESSC oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des ESSC an
die Stadt Bad Soden am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Vereinssportes zu verwenden hat. §20 In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen 1.
Die Satzung wurde am 29. April 2005 in der Mitgliederversammlung angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2.
Die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung amtierenden Vorstandsmitglieder, gewählten Beiratsmitglieder und Jugendsprecher üben ihr Amt bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode aus.
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