Satzung Die Satzung als PDF ( 402KB )


I.      Rechtsform und Zweck

 

§1        Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinszeichen

 

1.       Der am 24. Mai 1927 gegründete Verein führt den Namen ERSTER SODENER SCHWIMM-CLUB 1927 ( kurz ESSC) . Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein unter Nr. 592 eingetragen und hat den Namenszusatz e. V.

2.       Er hat seinen Sitz in Bad Soden am Taunus.

3.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.       Die Vereinsfarben sind blau-orange. Der Auftritt nach außen und innen ist einheitlich und durchgängig.

§2        Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit

1.       Der ESSC setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen.

2.       Zu diesem Zweck betreibt und fördert er in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, mit Schulen und kommunalen Einrichtungen den Breiten- und Leistungssport, bevorzugt im Bereich des Schwimmsports die sportliche Freizeitgestaltung durch ein Angebot altersgemäßer Sportarten die nationalen und internationalen Begegnungen.

3.       Er verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des ESSC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des ESSC. Der ESSC ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenverantwortliche Zwecke.

4.       Die Organe des ESSC arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des ESSC fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.       Der ESSC ist Mitglied in den erforderlichen Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sports.

6.       Die dem ESSC überlassenen persönlichen Daten der Mitglieder werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahme hiervon ist das mit der Datenverarbeitung beauftragte Unternehmen. Dieses ist durch den gesetzlichen Datenschutz gebunden.

II.      Beginn, Ruhen und Ende der Mitgliedschaft

§3        Mitgliedschaft

Der ESSC besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§4        Beginn der Mitgliedschaft

1.       Der Eintritt in den ESSC setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muss.

2.       Mit dem Aufnahmeantrag werden die Satzung des ESSC und seine Ordnungen sowie die der übergeordneten Verbände anerkannt.

3.       Die Abgabe des Antrages berechtigt, vorläufig die Einrichtungen des ESSC zu benutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen, und verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zu entrichten.
Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn der ESSC diesen nicht innerhalb von vier Wochen ablehnt. Eine Ablehnung bedarf nicht der Angabe von Gründen.

4.       Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§5        Ende der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet durch

a)      Tod

b)      Austritt

c)      Ausschluss

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am ESSC und dessen Vermögen.

2.       Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) erfolgen und ist mindestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Der Jahresbeitrag ist bis zum Austrittsdatum vollständig zu entrichten.

3.       Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von ihrem gesetzlichen Vertreter, unterschrieben sein.

4.       Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere

a)      vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. Interessen des ESSC sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der ESSC-Organe,

b)      unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten.

c)      Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem ESSC im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt davon unberührt.

Näheres regelt die Rechtsordnung des ESSC.

§6        Ruhen der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied

a)      zum Wehr- oder Ersatzdienst einberufen ist,

b)      beruflich für länger als sechs Monate, jedoch für höchstens drei Jahre, weiter als 100 km von Bad Soden am Taunus abwesend ist oder

c)      der Vorstand ein Ruhen der Mitgliedschaft beschließt.

2.       Ruht die Mitgliedschaft für mehr als drei Jahre, so hat das Mitglied einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten.

3.       Das Ruhen der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

III.      Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge, Haftung

§7        Rechte der Mitglieder

1.       Jedes Mitglied ist berechtigt, alle ESSC-Einrichtungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Über die Nutzung von Vereinseigentum entscheidet der Vorstand im Einzelnen und kann entsprechende Regelungen aufstellen.

2.       Jedes ordentliche Mitglied über 16 Jahre ist antrags-und stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§8        Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a)      die Satzungen und Ordnungen des ESSC und der übergeordneten Verbände anzuerkennen;

b)      die Beschlüsse und Anordnungen der ESSC-Organe zu beachten und einzuhalten;

c)       den Weisungen der Übungsleiter und Trainer im Rahmen des Sportbetriebes zu folgen;

d)      die Mitgliedsbeiträge und Gebühren gemäß § 9 fristgerecht zu bezahlen; ;

e)      die Ziele des ESSC zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des ESSC entgegensteht.

§9        Laufende Beiträge und Gebühren

 

1.       Alle Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

2.       Für die Aufnahme in den ESSC oder eine seiner Sparten kann der Vorstand eine Aufnahmegebühr beschließen.

3.       Für die Benutzung bestimmter Einrichtungen können Zusatzbeiträge, für zusätzliche Kurse Kursgebühren erhoben werden.

4.       Mitgliedsbeiträge ( Grundbeiträge) sind Jahresbeiträge. Sie werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Zusatzbeiträge sind Vierteljahresbeiträge und werden im ersten Monat des Quartals fällig. Beitrags-und Zusatzbeitragszahlungen sind nur in Form der Einzugsermächtigung möglich. Kursgebühren sind vor Kursbeginn zu zahlen.

5.       Beitrags-und Gebührenforderungen des ESSC können nicht mit Forderungen gegen den ESSC aufgerechnet werden. Auch eine Zurückbehaltung ist unzulässig.

6.       Beiträge werden von der Mitgliederversammlung, Zusatzbeiträge, Aufnahme-, Kurs-und Verwaltungsgebühren vom Vorstand festgesetzt.

7.       Beiträge und Gebühren sollen kostendeckend sein.

8.       Mitgliedern, die in Not sind, können auf Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder gänzlich erlassen werden. Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand.

9.       Die Rückerstattung von Beiträgen oder Kursgebühren bei vom ESSC nicht zu vertretenden Ausfällen von Übungsstunden oder Kursen ist nicht möglich.

10.   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

11.   Der Vorstand kann in besonders begründeten Einzelfällen durch einstimmigen Beschluss Mitglieder beitragsfrei stellen.

§10      Haftung

1.       Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen oder durch Teilnahme des ESSC oder Benutzung von ESSC-Einrichtungen entstanden sind, haftet der ESSC nur, wenn einer Person, für die der ESSC nach dem BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im übrigen haftet der ESSC nur im Rahmen der Sportunfall-und Sporthaftpflicht-Versicherung.

2.       Für Schäden, die ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet das Mitglied; es hat insoweit den ESSC von Ansprüchen Dritter freizustellen.

IV.      Ehrungen

§11      Ehrungen

Der ESSC ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den ESSC und für langjährige Mitgliedschaft sowie für Verdienste um den Sport allgemein.

Näheres regelt die Ehrenordnung des ESSC

V.      Die Vertretungen und Verwaltung des ESSC

§12      Vereinsorgane

Organe des ESSC sind:

a)      Mitgliederversammlung

b)      Vorstand

c)      Beirat

d)      Ausschüsse

§13      Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ESSC. In jedem Geschäftsjahr hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.

Der Termin für die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher allen stimmberechtigten Mitgliedern und den Eltern der Jugendlichen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt im Mitteilungsblatt des ESSC und dem amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bad Soden am Taunus. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mitteilungsblattes folgenden Werktag.

2.       Die Mitgliederversammlung beschäftigt sich im besonderen mit:

a)      Berichten der Vorstandsmitglieder,

b)      Bericht der Rechnungsprüfer,

c)       Wahl des Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

d)      Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes,

e)      Satzung und Ordnungen,

f)        Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g)      Festsetzung der Grundbeiträge,

h)      Veräußerung von ESSC-Eigentum über Euro 25.000,00 im Einzelfall,

i)        Vorhaben, die für ein Einzelprojekt Fremdkapital oder dingliche Sicherung von mehr als Euro 25.000,00 erfordern,

j)        Gewährung von Bürgschaften im Rahmen satzungsgemäßer Zwecke,

k)       der Zahlung von Aufwandsentschädigung für den Vorstand oder die Mitglieder von Fachausschüssen.

3.       Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie entscheidet:

a)      mit Zweidrittelmehrheit bei Satzungsänderungen,

b)      mit einfacher Mehrheit bei allen übrigen Punkten.

4.       Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden weder als Ja-noch als Nein-Stimmen gezählt.

5.       Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6.       Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

7.       Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der Versammlung schriftlich mit Begründung an den Vorstandsvorsitzenden einzureichen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

8.       Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9.       Wahlen sind geheim durchzuführen, es sei denn, ein gegensätzlicher Antrag findet die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, dann ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

§14      Der Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus dem Vorstandvorsitzenden und bis zu acht Vorstandsmitgliedern, die kraft ihres Amtes Vorsitzende ihres Fachausschusses sind.

2.       Dem Vorstand obliegt die Leitung des ESSC. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen ESSC-Organ zugewiesen sind. Der Vorstand beruft die Versammlungen ein. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlungen und überwacht die Einhaltung der Satzung und der Ordnungen. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere die Bereiche wahrzunehmen:
Schwimmsport, Jugendarbeit, Hallen- und Freizeitsport, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzfragen, Rechts- und Sozialfragen, Liegenschaften und Technik, Allgemeine Verwaltung

Gegenseitige Vertretung im Verhinderungsfall ist möglich.

Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere die Bereiche wahrzunehmen: Schwimmsport, Hallen-und Freizeitsport, Finanzfragen, Liegenschaften und Technik, Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Rechts-und Sozialfragen sowie Allgemeine Verwaltung.

3.       Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Eine Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich, wenn die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Mitgliederversammlung ist Nachwahl möglich.

4.       Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den ESSC gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam im Sinne des § 26, Abs. 2, BGB. Die Vertreter werden vom Vorstand aus seinen Reihen gewählt.

5.       Der von einer Jugendversammlung zu wählende Jugendsprecher ist kraft Amtes Vorstandsmitglied und für die Jugendarbeit zuständig. Auf die Jugendversammlung finden § 13 Ziffer 1 und § 13 Ziffer 3 bis 9 der Satzung entsprechende Anwendung. Wahlberechtigt in der Jugendversammlung sind alle Mitglieder vom 10. bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.

§15      Ausschüsse

1.       Soweit erforderlich, werden vom Vorstand Fachausschüsse gebildet. Sie haben bei ihrer Tätigkeit die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten.

2.       Vorsitzende dieser Fachausschüsse sind die fachlich zuständigen Vorstandsmitglieder. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern der Fachausschüsse aus ihrer Mitte gewählt.

3.       Ein Fachausschuss besteht aus maximal fünf Mitgliedern und dem entsprechenden Mitglied des Vorstandes. Die Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht dem Vorstand angehören, werden vom Vorstand maximal für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes berufen.

4.       Ein Fachausschuss kann im Rahmen seiner Aufgabenstellung und seines Budgets verbindlich Beschlüsse fassen. Widerspricht das Vorstandsmitglied der Beschlussfassung, so ist der Beschluss dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen.

Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung, so ist der Beschluss dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen.

§16      Der Beirat

1.       Dem Vorstand steht ein Beirat unterstützend zur Seite.

2.       Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.

3.       Dem Beirat sollten Mitglieder des ESSC angehören, die in übergeordneten Verbänden Mitglied eines Vorstandes sind.

4.       Der Vorstand legt die Aufgaben des Beirates fest.

5.       Der Beirat soll den Vorstand unterstützen bei der
- Kommunikation mit den Gruppen und Abteilungen des Vereins
- Kommunikation mit übergeordneten Verbänden
- Organisation diverser Aktivitäten

§17      Die Rechnungsprüfer

1.       Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Jährlich wird ein Prüfer gewählt. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines Finanzausschusses sind.

2.       Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Führung aller Kassen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

3.       Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4.       Die Prüfungen können jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während und müssen mindestens einmal am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

VI.      Sonstige Bestimmungen

§18      Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/ 3 der erschienenen Mitglieder.

§19      Die Auflösung des Vereins

1.       Über die Auflösung des ESSC entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschließt oder 100 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

 

2.       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss ist mit Zweidrittelmehrheit zu treffen. Die Abstimmung hat schriftlich und geheim zu erfolgen.

3.       Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so entscheidet die nächste, innerhalb von vier Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

4.       Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation ( 47 ff. BGB) .

5.       Bei Auflösung des ESSC oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des ESSC an die Stadt Bad Soden am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Vereinssportes zu verwenden hat.

§20      In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen

1.       Die Satzung wurde am 29. April 2005 in der Mitgliederversammlung angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

2.       Die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung amtierenden Vorstandsmitglieder, gewählten Beiratsmitglieder und Jugendsprecher üben ihr Amt bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode aus.


Clubhaus Kelkheimer Straße 72
65812 Bad Soden am Taunus
Postfach 1101
65796 Bad Soden am Taunus

 



26.-27.05.2012
24-Stundenschwimmen und ESSC Freibadübernachtung

02.-03.06.2012
Hessische Meisterschaften der Masters & Kindervergleich in Bad Soden

Juli 2012
Intensiv Schwimmkurse in den Ferien

Bericht:

Bericht+Presse:

Presse:

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